Grundsätzlich gilt: Berufstätige aus EU-Bürger benötigen für die Schweiz keine Arbeitsbewilligung mehr, sondern nur noch eine Aufenthaltsbewilligung, die vor der Einreise via Internet beantragt werden kann.
Der Antrag an die kantonale Behörde wird ans Migrationsamt weitergeleitet. Zurzeit existieren folgende Aufenthaltsbewilligungen:
Rentnern wird ohne Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn sie genügend finanzielle Mittel vorweisen können und ausreichend im Fall von Unfall oder Krankheit versichert sind.
Studenten erhalten eine Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr respektive für die Dauer ihrer Ausbildung. Bei einem Aufenthalt, der über drei Monate hinaus geht, besteht grundsätzlich eine Krankenversicherungspflicht bei einer schweizerischen Krankenkasse.
Der Antrag etwa für die Aufenthaltsbewilligung B kann vom Arbeitgeber und vom Einwanderer selbst gestellt werden. Jede Aufenthaltsbewilligung/Ausländerausweis muss mit einem Passfoto des Inhabers versehen sein. Das Meldeverfahren für Dienstleistungserbringer, Kurzaufenthalter und Selbständige dauert bis 90 Tage. Die vereinfachte Meldepflicht bedeutet, dass man nur noch bei der Meldebehörde vorstellig werden muss und keine weiteren Bewilligungen nötig sind.
Achtung: Arbeiten im Bau-, Gast-, Reinigungs- und Sicherheitsgewerbe sind ab dem ersten Arbeitstag meldepflichtig; für alle anderen Branchen muss der Meldepflicht spätestens nach dem achten Arbeitstag nachgekommen werden.
Der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung kann elektronisch oder per Post eingereicht werden. Das Antragsformular für den Kanton Zürich ist beispielsweise erhältlich beim Amt für Wirtschaft und Arbeit unter www.awa.zh.ch .
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Schweiz.