Die Definition Grenzgänger hat freilich verschiedene Seiten:
- Er/sie muss beispielsweise im Rahmen des Doppelsteuerabkommens Schweiz – Deutschland nicht jede Woche an seinen Wohnort zurückkehren.
- Auch muss er/sie im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes nicht in den Grenzzonen wohnen und in Schweizer Grenzzonen arbeiten. Er kann also z.B. in Frankfurt/Main wohnen und in Lausanne arbeiten.
- Der Grenzgänger benötigt keine Aufenthaltserlaubnis. Ihm wird eine Sonderbescheinigung für fünf Jahre ausgestellt, die so genannte G-Bewilligung.
Als Aufenthalter gelten in der Schweiz diejenigen, welche nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, aber in der Schweiz arbeiten. Die “Umwandlung” eines Grenzgängers in einen Aufenthalter ist durchaus möglich. Der Grenzgänger kann über seinen Arbeitgeber eine Aufenthaltsbewilligung B beantragen.
Für Schüler oder Studenten, die täglich die Grenze passieren, ist keine Bewilligung nötig. Studierenden wird eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer ihrer Ausbildung problemlos erteilt, soweit sie/er für sich (und gegebenenfalls für die Familie) finanziell sorgen kann und keine Sozialhilfe beansprucht.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Schweiz.