Normalerweise sind Berufsunfälle und -krankheiten versichert, Unfälle auf dem Arbeitsweg sind hier eingeschlossen. Die obligatorische Berufsunfallversicherung (BUV) schützt Versicherte vor den wirtschaftlichen Folgen eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) tritt bei Freizeitunfällen in Kraft. Die freiwillige Unternehmensversicherung (FUV) schützt selbständig Erwerbende vor wirtschaftlichen Folgen von Berufskrankheiten, Berufs- und Freizeitunfällen. Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, sind bei der SUVA automatisch auch gegen Unfall versichert.
Die Prämien für eine Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, für Nichtberufsunfälle in der Regel zu Lasten des Arbeitnehmers. Prämien und Leistungen richten sich nach dem AHV-pflichtigen Lohn. Der Lohnausfall wird ab 3. Tag nach dem Unfall geleistet.
Eine Unfallrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des Verdienstes. Zusammen mit der AHV/IV-Rente kann der Versicherte eine Maximalentschädigung erreichen, die 90 Prozent seines vorgängigen Verdienstes ausmacht. Die Hinterlassenenrenten betragen 40 Prozent vom versicherten Verdienst für Witwen oder Witwer, 15 Prozent für Halbwaisen, 25 Prozent für Vollwaisen.
Die Beibehaltung einer privaten Unfallversicherung in Deutschland ist ratsam, besonders im Fall einer Invalidität oder bei einem Todesfall. Umfassende Auskünfte Prävention, Versicherung und Rehabilitation bietet die Suva auf www.suva.ch .
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Schweiz.